Rechtssicherheit und Qualitätssicherung per Gesetz?
Das am 26.07.2012 verabschiedete Mediationsgesetz (MediationsG) bringt den Begriff »Zertifizier Mediator« mit. Die Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) über die Aus- und Fortbildung von »zertifizierten Mediatoren« nach § 5 Abs. 2 und 3 dieses Mediationsgesetztes ließ auf sich warten. Die »Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung (ZMediatAusbV)« wurde am 31.8.2016 veröffentlicht und am 18.7.2023 nochmals geändert.
Ziele der Rechtsverordnung
Qualitätssicherung und Markttransparenz für den Verbraucher sollen wesentliche Zielkriterien der neuen ZMediatAusbV sein. Die Bezeichnung »zertifizierter Mediator« nach § 5 Abs. 2 Mediationsgesetz soll außerdem einen Anreiz für angehende oder praktizierende Mediatoren schaffen, bestimmte Mindeststandards für die Aus- und Fortbildung nachweisen zu können und ihre Vergleichbarkeit zu ermöglichen. Es soll klar sein, unter welchen Bedingungen die Bezeichnung »zertifizierter Mediator« geführt und zu Marketingzwecken eingesetzt werden darf.
Wesentliche Inhalte der Rechtsverordnung
§ 2 Grundqualifikationen für zertifizierte Mediatoren für seine interdisziplinären Tätigkeiten neben seiner vorgegebenen Ausbildung:
- ein qualifizierter Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums und
- eine mindestens zweijährige, praktische, hauptberufliche Tätigkeit
§ 3 Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung von 40 Zeitstunden innerhalb von vier Jahren beginnend ab Ausbildungsabschluss.
§ 4 Fortlaufende Rezertifizierung mit regelmäßigem Nachweis an praktischer Erfahrung u.a. Durchführung und Dokumentation von mindestens vier in Einzelsupervision supervidierten Mediationsverfahren als Mediator oder Co-Mediator innerhalb von zwei Jahren.
Was heißt das für Sie als angehende oder praktizierende MediatorIn?
Der Begriff »zertifizierter Mediator« darf nur geführt werden, wenn Sie als MediatorIn die Vorausetzungen gemäß ZMediatAusbV erfüllen. Dazu gehört vor allem eine Mediationsausbildung von mindestens 130 Stunden, wie zum Beispiel unsere Ausbildung Knoten lösen. Ein weiterer Bestandteil sind fünf selbst durchgeführten Mediationen, die anschließend supervidiert werden. Auch diese Supervision können Sie bei uns absolvieren. Weitere Anforderungen zu Aus- und Weiterbildung entnehmen Sie bitte der ZMediatAusbV.
Unsere Meinung dazu:
Prinzipiell gefällt uns, dass der Berufstand des Mediators durch Gesetz und Verordnung weitere gesellschaftliche Anerkennung erfährt. Grundlegende Elemente für eine fundierte Ausbildung schaffen auch Klarheit und Sicherheit.
Nur: Wesentliche Elemente zu Durchführung und Überprüfung der Zertifizierung sind in der Verordnung nicht festgelegt. Es bleibt witerhin abzuwarten, ob die Reaktionen der Mediationsverbände und anderer betroffener Gremien möglicherweise zu einer Ergänzung durch den Gesetzgeber führen. Wir verfolgen aktiv die weitere Entwicklung und werden alle unsere bisherigen und zukünftigen Ausbildungsteilnehmenden bestmöglich informieren und beraten.